Mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2015/55/EU, des darauf basierenden Hessischen E-Government-Gesetzes (HEGovG) sowie der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Landes Hessen (E-Rechnungs-Verordnung – E-Rech-V) haben Leistungserbringer für öffentliche Auftraggeber in Hessen seit dem 18.04.2020 die Möglichkeit, elektronische Rechnungen zu übermitteln.
Die E-Rechnungsverordnung des Bundes oder die E-Rechnungsverordnung anderer Bundesländer gelten für öffentliche Auftraggeber nicht. Dies gilt auch, wenn diese im Rahmen der Organleihe für den Bund tätig sind.
Nach der EU-Richtlinie zur elektronischen Rechnungsstellung und der E-RechV des Landes Hessen gelten Rechnungen als elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format (XML) ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Weiterhin muss das Format der europäischen Norm für die E-Rechnung entsprechen und dadurch eine automatische und elektronische Verarbeitung der Rechnung ermöglichen. Eine bloße Bilddatei oder ein einfaches PDF-Dokument sind demnach keine elektronische Rechnung.
Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen an den LBIH ist grundsätzlich der Rechnungsstandard XRechnung in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden oder jeder Standard, der zur EU-Norm konform ist.
Für die eindeutige Zuordnung einer E-Rechnung zu einem Rechnungsempfänger des LBIH wird eine sogenannte Leitweg-ID benötigt. Diese ID ist das Zuordnungskriterium für die Eingangskanäle per E-Mail oder Upload-Möglichkeit.
Die Leitweg-ID Ihres LBIH-Vertragspartners sowie weitere Detailinformationen finden Sie in folgender Datei. Bitte wählen Sie hierzu in der Datei Ihren LBIH-Vertragspartner aus: