Im Bild ist eine Mitarbeiterin zu sehen, die mit dem Rücken zum Betrachter sitzt. Sie konzentriert sich auf eine Liegenschaftskarte, die auf ihrem Bildschirm zu sehen ist.

Herrenlose Grundstücke

Das Recht auf Aneignung eines in Hessen aufgegebenen und somit „herrenlos“ gewordenen Grundstücks steht gemäß § 928 Abs. 2 BGB dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. In Hessen ist dafür der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) als zuständige Dienststelle und Immobilienverwalter befugt.

Was ist ein herrenloses Grundstück?

Wenn ein Grundstückseigentümer gemäß § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Verzicht an einem Grundstück dem Grundbuchamt gegenüber erklärt, dieser Verzicht in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen und die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer durch Streichung gelöscht wird, spricht man von einem herrenlosen Grundstück. Dabei kann es sich sowohl um bebaute Liegenschaften als auch um unbebaute Acker- und Grünflächen sowie Waldgrundstücke handeln. Die Mehrzahl dieser Grundstücke ist stark sanierungsbedürftig und überschuldet. Auch wenn die Grundstücke herrenlos sind, bleiben die im Grundbuch eingetragenen Belastungen wie z. B. Grundschulden und Sicherungshypotheken in vollem Umfang zugunsten der Gläubiger erhalten.

Zum Verkauf stehende Aneignungsrechte werden generell öffentlich ausgeboten. Ein Verkauf erfolgt zum Höchstgebot. Das Land Hessen behält sich jedoch die volle Entscheidungsfreiheit vor, ob und zu welchen Bedingungen ein Aneignungsrecht verkauft wird.

Können wir weiterhelfen?

Der LBIH wird nicht automatisch von allen Grundbuchämtern über die Aufgabe des Eigentums oder über die Aneignung von Grundstücken durch Dritte, z.B. bei Zwangsversteigerungen, unterrichtet. Aus diesem Grund können wir keine Aufstellung herrenloser Objekte zur Verfügung stellen. Sollten Sie an einem bestimmten Objekt interessiert sein, bitten wir um Übermittlung der Grundstücksdaten. Wir werden dann gerne die Bedingungen zur Übertragung des Aneignungsrechtes mit Ihnen besprechen.

Ihre schriftlichen Anfragen richten Sie bitte unter Nennung der Grundstücksdaten und Ihrer persönlichen Kontaktmöglichkeiten an:

Kontakt

Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen Zentrale

Fachbereich Fiskalerbschaften

Fax

+49 (611) 3276 5003 0

Abraham-Lincoln-Park 3

65189 Wiesbaden

Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

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