Das Recht auf Aneignung eines in Hessen aufgegebenen und somit „herrenlos“ gewordenen Grundstücks steht gemäß § 928 Abs. 2 BGB dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. In Hessen ist dafür der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH) als zuständige Dienststelle und Immobilienverwalter befugt.
Was ist ein herrenloses Grundstück?
Wenn ein Grundstückseigentümer gemäß § 928 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Verzicht an einem Grundstück dem Grundbuchamt gegenüber erklärt, dieser Verzicht in Abteilung I des Grundbuchs eingetragen und die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer durch Streichung gelöscht wird, spricht man von einem herrenlosen Grundstück. Dabei kann es sich sowohl um bebaute Liegenschaften als auch um unbebaute Acker- und Grünflächen sowie Waldgrundstücke handeln. Die Mehrzahl dieser Grundstücke ist stark sanierungsbedürftig und überschuldet. Auch wenn die Grundstücke herrenlos sind, bleiben die im Grundbuch eingetragenen Belastungen wie z. B. Grundschulden und Sicherungshypotheken in vollem Umfang zugunsten der Gläubiger erhalten.
Zum Erwerb stehende Aneignungsrechte werden generell öffentlich ausgeboten. Ein Verkauf erfolgt zum Höchstgebot. Das Land Hessen behält sich jedoch die volle Entscheidungsfreiheit vor, ob und zu welchen Bedingungen ein Aneignungsrecht verkauft wird.
Der zuständige Fachbereich Fiskalerbschaften ist Ihr Ansprechpartner während des gesamten Ausbietungsprozesses inklusive Kaufvertragsabwicklung.
Aktuell im Vertrieb
Über den folgenden Link finden Sie die aktuell zum Erwerb stehenden Liegenschaften aus Fiskalerbschaften sowie Aneignungsrechte an herrenlosen Grundstücken.
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